Wozu Prozesskostenhilfe?
Ein Rechtsstreit vor einem Gericht
kostet Geld. Wer eine Klage erheben will, muss für das
Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das
Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen
Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die
Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten entstehen
einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt. Die Prozesskostenhilfe
will Parteien, die diese Kosten nicht aufbringen können,
die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.
Wer erhält Prozesskostenhilfe?
Dazu schreibt das Gesetz vor:
,,Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält
auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint."
Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe
hat danach, wer
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einen Prozess führen muss und die dafür
erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und
-
nach Einschätzung des Gerichts nicht
nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe
besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine
andere Stelle die Kosten übernimmt. Sie kann ferner z.
B. dann nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte oder
bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil
aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten
aufkommen müssen.
Welche Risiken sind zu beachten?
Wer einen Rechtsstreit führen
muss, sollte sich zunächst möglichst genau über
die Höhe der zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten
informieren lassen. Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfe.
Sie schließt nicht jedes Kostenrisiko aus.
Insbesondere erstreckt sie sich
nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei für
ihre Prozessführung, z. B. für ihre anwaltliche
Vertretung, aufwendet. Verliert eine Partei den Prozess, so
muss sie dem Gegner diese Kosten in der Regel auch dann erstatten,
wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Eine Ausnahme
gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit: hier hat die unterliegende
Partei in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Prozessvertretung
nicht zu erstatten.
Schon für eine anwaltliche
Vertretung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe entstehen
Kosten. Diese muss die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag
auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Das gleiche
gilt für bereits entstandene und noch entstehende Gerichtskosten.
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